Hinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Betroffenheit der Kommunen von der EMIR-Verordnung

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Seit August 2012 gilt die sog. EMIR-Verordnung, die bestimmte Pflichten im Zusammenhang mit Transaktionen von Derivaten regelt. Zur Klärung, inwieweit und zu welchen Teilen die Kommunen unter die Pflichten der EMIR-Verordnung fallen, haben die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene Gespräche mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführt. Im Ergebnis konnte eine Verständigung erzielt werden, dass die Kernkommune einschließlich der rechtlich unselbstständigen Regie- und Eigenbetriebe als nicht EMIR-pflichtig eingestuft wird. Bei den Anstalten des öffentlichen Rechts und den Zweckverbände gilt die Regelvermutung, dass sie keine Unternehmen im Sinne von EMIR sind. Die privatrechtlichen Handlungsformen sind dagegen in der Regel als Unternehmen im Sinne der EMIR-Ver-ordnung einzustufen.

LKT Rundschreiben 2014-413: Finanzwirtschaft [PDF-Dokument: 69 kB]

25.08.2014